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Verordnung
über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler
(VBLN)

vom 29. März 2017 (Stand am 1. Juni 2017)

Art. 10 Beobachtung und Überprüfung

1 Das BA­FU be­ob­ach­tet den Zu­stand der Ob­jek­te. Es stimmt die Be­ob­ach­tung mit der Um­welt- und Raum­be­ob­ach­tung der Kan­to­ne und an­de­rer Bun­des­stel­len ab.

2 Es führt Er­folgs­kon­trol­len durch, um den Voll­zug der im NHG so­wie in die­ser Ver­ord­nung vor­ge­se­he­nen Mass­nah­men auf ih­re Eig­nung und Wirk­sam­keit zu über­prü­fen. Es ar­bei­tet eng mit den be­trof­fe­nen Bun­de­säm­tern und den Kan­to­nen zu­sam­men.

3 Der Bun­des­rat über­prüft die Ob­jek­te al­le 15–20 Jah­re und passt sie ge­ge­be­nen­falls an.