Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN)
vom 29. März 2017 (Stand am 1. Juni 2017)
Art. 5Grundsätze
1 Die Objekte müssen in ihrer natur- und kulturlandschaftlichen Eigenart und mit ihren prägenden Elementen ungeschmälert erhalten bleiben.
2 Bei der Festlegung der objektspezifischen Schutzziele sind insbesondere zu berücksichtigen:
a.
der geomorphologische und tektonische Formenschatz sowie die besonderen erdgeschichtlichen Erscheinungen (Geotope);
b.
die natürliche Dynamik der Landschaft, namentlich der Gewässer;
c.
schützenswerte Lebensräume mit ihrer standortgemässen Artenvielfalt und mit ihren wichtigen Funktionen, insbesondere der Vernetzungsfunktion;
d.
die Unberührtheit der Objekte und die Ruhe in den Objekten, soweit sie eine spezifische Eigenart darstellen;
e.
Kulturlandschaften mit ihren typischen Siedlungsstrukturen, land- und waldwirtschaftlichen Nutzungsformen, Bauten, Anlagen, landschaftsprägenden Elementen und kulturhistorischen Objekten; dabei sind ihre Bewirtschaftung und landschaftliche Entwicklung je nach Eigenart der Objekte langfristig zu ermöglichen.