Verordnung
über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler
(VBLN)

vom 29. März 2017 (Stand am 1. Juni 2017)


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Art. 7 Behebung von Beeinträchtigungen

1 Die zu­stän­di­gen Be­hör­den prü­fen bei je­der sich bie­ten­den Ge­le­gen­heit, in­wie­weit be­ste­hen­de Be­ein­träch­ti­gun­gen ver­min­dert oder be­ho­ben wer­den kön­nen.

2 Da­bei blei­ben der Be­stand und die Nut­zung von recht­mäs­sig er­stell­ten Bau­ten und An­la­gen ge­währ­leis­tet.

BGE

150 II 133 (1C_327/2022, 1C_331/2022) from 7. November 2023
Regeste: Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 2 NHG; Art. 6 Abs. 1 und 2 VBLN; Art. 10a Abs. 1 und Art. 10b USG; Art. 5 Abs. 3 UVPV; Art. 25a RPG; Art. 3 RPV; Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone für die Errichtung einer Deponie im Perimeter eines BLN-Objekts; UVP-Pflicht im Verfahren der Sondernutzungsplanung. Die Ausscheidung der kantonalen Nutzungszone, welche die Errichtung einer Deponie für unverschmutzten Abfall mit Aufschüttung bis zu einer bestimmten Höhe ermöglicht, stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung des BLN-Gebiets dar (E. 4.4). Das nationale Interesse am Schutz der Landschaft überwiegt das Interesse an der Umsetzung des Nutzungsplans (E. 4.5). Weil der Sondernutzungsplan wichtige Randbedingungen festlegt, die im anschliessenden Verfahren zur Erteilung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung verbindlich sind, wären bereits im Rahmen der Sondernutzungsplanung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und die umweltrechtlichen Aspekte möglichst umfassend zu prüfen gewesen (E. 5).

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