Verordnung
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Art. 8 Berücksichtigung durch die Kantone
1 Die Kantone berücksichtigen das BLN bei ihren Planungen, insbesondere in der Richtplanung nach den Artikeln 6–12 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19794 (RPG). Sie können in ihren Richtplänen aufzeigen, wie sich die Gebiete in den einzelnen Objekten des BLN räumlich entwickeln sollen. 2 Sie sorgen dafür, dass das BLN auf der Grundlage der kantonalen Richtpläne berücksichtigt wird, insbesondere bei der Nutzungsplanung nach den Artikeln 14–20 RPG. 4 SR 700 |