Verordnung
über das Inverkehrbringen von und den Umgang
mit Biozidprodukten
(Biozidprodukteverordnung, VBP)

vom 18. Mai 2005 (Stand am 15. Dezember 2020)


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Art. 23 Überprüfung

1 Die An­mel­de­stel­le kann ei­ne Zu­las­sung je­der­zeit über­prü­fen.

2 Sie nimmt ei­ne Über­prü­fung vor, wenn:

a.
ihr neue In­for­ma­tio­nen nach Ar­ti­kel 21 vor­lie­gen;
b.
es An­zei­chen da­für gibt, dass die Vor­aus­set­zun­gen für die Zu­las­sung nach Ar­ti­kel 11 oder 11b nicht mehr er­füllt sind.

3 Sie ver­langt von sich aus oder auf An­trag ei­ner Be­ur­tei­lungs­stel­le von der In­ha­be­rin zu­sätz­li­che In­for­ma­tio­nen, Un­ter­la­gen oder Ab­klä­run­gen, die für die Über­prü­fung not­wen­dig sind.

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