Verordnung
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Art. 23 Überprüfung
1 Die Anmeldestelle kann eine Zulassung jederzeit überprüfen. 2 Sie nimmt eine Überprüfung vor, wenn:
3 Sie verlangt von sich aus oder auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Inhaberin zusätzliche Informationen, Unterlagen oder Abklärungen, die für die Überprüfung notwendig sind. |