Verordnung
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Art. 31b Zusätzliche Pflichten
1 Wer für das Inverkehrbringen behandelter Waren verantwortlich ist, muss den Verbraucherinnen auf Anfrage innert 45 Tagen Informationen über die biozide Behandlung der behandelten Waren abgeben. 2 Die Sorgfaltspflicht nach Artikel 41 Absätze 1 und 2 gilt sinngemäss. 3 Die Einschränkungen der ChemRRV162 bleiben vorbehalten. |