1 Es dürfen nur Biozidprodukte angepriesen werden, die:
a.
zugelassen sind; oder
b.
nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a oder b in Verkehr gebracht oder verwendet werden.
2 Für die Werbung gilt Artikel 38 Absatz 1 sinngemäss.
3 Die Werbung für jedes Biozidprodukt muss, gut lesbar und von der eigentlichen Werbung deutlich abgehoben, folgende Aussagen enthalten:
a.
«Biozide vorsichtig verwenden»; anstelle von «Biozid» kann die Produktart nach Anhang 10 angegeben werden;
b.
«Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen».
4 Wer für gefährliche Biozidprodukte wirbt, welche die breite Öffentlichkeit kaufen kann, ohne vorher die Kennzeichnung gesehen zu haben, muss in allgemeinverständlicher und deutlich lesbarer oder hörbarer Form auf die gefährlichen Eigenschaften hinweisen.
5 Im Übrigen gilt Artikel 60 ChemV216 und für Warenmuster Artikel 68 ChemV sinngemäss.217
215 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073).