Verordnung
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Art. 11f Besondere Bestimmungen für Biozidproduktefamilien 94
1 Eine Biozidproduktefamilie muss nach den gemeinsamen Grundsätzen von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 528/201295 bewertet werden. Dabei sind die Maximalrisiken für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt und das Mindestwirksamkeitsniveau über den gesamten möglichen Produktbereich innerhalb der Biozidproduktefamilie zu berücksichtigen. 2 Eine Biozidproduktefamilie wird nur zugelassen, wenn:
94 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073). 95 Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3. |