Verordnung
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Art. 4 Nicht zulassungsfähige Biozidprodukte 42
1 Biozidprodukte folgender Produktarten nach Anhang 10 werden nicht zugelassen:
2 Biozidprodukte nach Absatz 1 können zu Forschungs- und Entwicklungszwecken nach den Artikeln 13e und 13f verwendet werden. 3 Sie können zur Bewältigung von Ausnahmesituationen nach Artikel 30 zugelassen 4 Für die Verwendung oder die Zulassung nach den Absätzen 2 und 3 bleiben die Einschränkungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200543 (ChemRRV) sowie die Bestimmungen der ESV44 und der FrSV45 vorbehalten. 42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073). |