Art.161c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Mai 2018: Dienstzugehörigkeit 236
Ab dem 1. Januar 2019 gilt folgende Dienstzugehörigkeit: - a.
- Die Angestellten des diplomatischen Dienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des bisherigen Rechts gehören der Karriere Diplomatie nach Artikel 2 Buchstabe a des neuen Rechts an.
- b.
- Das Rotationspersonal nach Artikel 3 Buchstabe f des bisherigen Rechts gehört der Karriere IZA nach Artikel 2 Buchstabe b des neuen Rechts an.
- c.
- Die bisherigen versetzungspflichtigen Chefs und Chefinnen Finanzen, Personal und Administration gehören der Karriere Konsularisches, Betriebsführung und Finanzen nach Artikel 2 Buchstabe c des neuen Rechts an.
- d.
- Die Angestellten des konsularischen Dienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des bisherigen Rechts, die bereits in das Funktionsband 2 des konsularischen Dienstes befördert wurden oder die im EDA eine Funktion ausüben, die bisher im Funktionsband 2 oder 3 des konsularischen Dienstes eingereiht war, gehören der Karriere Konsularisches, Betriebsführung und Finanzen nach Artikel 2 Buchstabe c des neuen Rechts an.
- e.
- Die übrigen Angestellten des konsularischen Dienstes nach bisherigem Recht gehören dem Fachpersonal nach Artikel 2 des neuen Rechts mit Versetzungspflicht an.
236 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).
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