Verordnung des EDA
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Art. 38 Weitere Leistungen
(Art. 63 BPV) 1 Der Arbeitgeber erstattet den im Ausland eingesetzten Angestellten die Heilungskosten nach den Grundsätzen des UVG43 und die Bestattungskosten nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200144 zur Bundespersonalverordnung (VBPV), wenn die im gleichen Haushalt lebenden Begleitpersonen und Kinder, soweit für sie ein Anspruch auf Familienzulage besteht, Unfälle und Krankheiten im Sinne der Artikel 39 und 40 erleiden. 2 Für die Kürzung oder Verweigerung der Leistungen nach Absatz 1 gilt Artikel 27 VBPV sinngemäss. |