Verordnung des EDA
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Art. 55 Zuständigkeiten 63
(Art. 67 und 68 BPV) 1 Für die Genehmigung der Ansetzung der Ferien sind zuständig:
2 Die Zuständigkeit für die Gewährung von Urlaub der anderen Angestellten richtet sich nach Artikel 9. Sie kann an die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen delegiert werden. 63 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569). |