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Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung (VBPV–EDA)
vom 20. September 2002 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 90Reise- und Versetzungskosten
(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)
1 Die Angestellten, denen ein anderer Einsatzort zugewiesen wird, haben für sich, ihre Begleitpersonen und Kinder sowie für das von der Personalabteilung der DR bewilligte private Dienstpersonal Anspruch auf Vergütung:
a.
der Reisekosten;
b.
der Kosten der Beförderung und Versicherung des Gepäcks;
der Kosten der Beförderung und Versicherung des Umzugsgutes;
d.
der Kosten für Übernachtungen und Mahlzeiten während der Reise;
e.
der Nebenkosten während der Versetzung;
f.
der Einrichtungs- und Ausrüstungskosten.
1bis Die Kosten der Einlagerung von Umzugsgut können insbesondere bei der Zuweisung einer durch den Bund möblierten oder teilmöblierten Dienstwohnung vergütet werden.115
2 Die Kosten nach Absatz 1 Buchstaben e und f werden pauschal vergütet. Die Pauschale für Ausrüstungs- und Einrichtungskosten richtet sich nach der Lohnklasse der Angestellten, deren Haushaltsgrösse und dem Möblierungsgrad der neuen Unterkunft.
114 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
115 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).