|
Art. 114 Gewährung
(Art. 85 BPV) 1 Anlässlich einer Versetzung im oder ins Ausland oder eines Einsatzes im Ausland können den Angestellten bis längstens sechs Monate nach Ankunft am Einsatzort auf begründetes Gesuch hin Darlehen gewährt werden für:173
2 Die Darlehen für Autokäufe sind zu dem Satz zu verzinsen, den die Sparkasse Bundespersonal für Einlegerguthaben am 1. Januar des betreffenden Jahres festlegt. 173 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959). 174 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 13. Dez. 2021, mit Wirkung seit 1. März 2022 (AS 2021 874). |