|
Art. 122 Leistungen bei Krankheit
(Art. 86, 114 Abs. 3 BPV) 1 Die Mehrkosten der Versicherungen, die durch den Auslandaufenthalt der Begleitpersonen bedingt sind, werden durch das EDA übernommen. 2 Die Leistungen der Versicherung und der Bundesbeitrag für die Begleitpersonen können im Rahmen des in Artikel 86 Absatz 2 BPV vorgesehenen Kollektivversicherungsvertrags geregelt werden. |