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Art. 71a Springereinsätze 102
1 Als Springereinsätze gelten Einsätze der Angestellten des EDA, die gemäss Arbeitsvertrag die Funktion «Springer» oder «Springerin» ausüben und zwecks temporärer Überbrückung von personellen Engpässen in Auslandvertretungen im Ausland Einsätze leisten. 2 Die Springer und Springerinnen haben pro Einsatzmonat Anspruch auf eine Entschädigung, die sich sinngemäss nach den Artikeln 80 und 87 richtet. 3 Bei der Festlegung der Höhe der Entschädigung nach Absatz 2 werden die Minderkosten wegen Steuerfreiheit der Angestellten im Ausland berücksichtigt (Art. 112 und 113). Davon wird abgesehen, wenn die Angestellten nachweisen, dass sie in der Schweiz steuerpflichtig sind und auf dem im Rahmen eines Springereinsatzes erzielten Einkommen Kantons- und Gemeindesteuern entrichten. 102 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745). |