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Art. 72104
1 Als Revisionsreisen gelten die Reisen der Angestellten der Internen Revision EDA zwecks Revisionen in Auslandvertretungen. 2 Bei Revisionsreisen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den Artikeln 43–48 VBPV105 und nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu. 3 Die Revisoren und Revisorinnen haben pro Reisetag Anspruch auf eine Entschädigung, die sich sinngemäss nach den Artikeln 80 und 87 richtet. 104 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569). |