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Art. 27 Kürzung oder Verweigerung der Leistungen des Bundes bei Krankheit oder Unfall
(Art. 57 Abs. 3 BPV) 1 Die Leistungen des Bundes können vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden, wenn:
2 Bei Grobfahrlässigkeit sind die Grundsätze nach Artikel 37 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 198142 massgebend. 42 SR 832.20 |