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Art. 51c Vergütung von Auslagen bei mobilem Arbeiten 99
(Art. 72 Abs. 2 Bst. f BPV) 1 Angestellte, denen nicht mehr für die ganze vertragliche Sollarbeitszeit ein Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt wird, erhalten einen jährlichen Pauschalbetrag. Dieser beinhaltet die Abgeltung des Mietanteils der benutzten privaten Räumlichkeiten sowie der Kosten für Mobiliar, erhöhten Stromverbrauch, Kommunikationsmittel und allfälligen weiteren Aufwand. 2 Die Pauschale gemäss Absatz 1 beträgt für Angestellte mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent je 20 Prozent in Form von mobilem Arbeiten geleisteter jährlicher Sollarbeitszeit 200 Franken pro Jahr. Für teilzeitbeschäftigte Angestellte reduziert sich die Pauschale entsprechend der geleisteten Sollarbeitszeit. 99 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 14. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 301). |