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Art. 61 Verhalten bei Krankheit oder Unfall
1 Die Angestellten teilen der zuständigenStelle mit, wenn sie infolge von Krankheit oder Unfall der Arbeit fernbleiben müssen. 2 Bei Abwesenheiten, die länger als fünf Arbeitstage dauern, reichen sie der zuständigen Stelle ein ärztliches Zeugnis ein. Bei wiederholten krankheitsbedingten Abwesenheiten kann diese Frist verkürzt werden. 2bis Bei Pandemien, die eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit darstellen, wird die Frist nach Absatz 2 auf zehn Arbeitstage verlängert. Das EFD legt Anfang und Ende der Massnahme fest.116 2ter Ist die angestellte Person an mindestens drei aufeinanderfolgenden Ferientagen infolge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, so können die Ferientage nachgeholt werden. Mehr als fünf aufeinanderfolgende Ferientage können nur unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgeholt werden. Bei wiederholter krankheits- oder unfallbedingter Nachholung von Ferien kann diese Frist verkürzt werden.117 3 Verunmöglichen Krankheit oder Unfall im Ausland die Rückreise, so hat ein Arzt oder eine Ärztin zu bescheinigen, wie lange die Reiseunfähigkeit dauert. 4 Wird ein Kur- oder Erholungsaufenthalt verordnet, so reicht die angestellte Person bei der zuständigen Stelle ein schriftliches Gesuch ein. Sie legt dem Gesuch in einem verschlossenen Briefumschlag ein entsprechendes Zeugnis zuhanden des ärztlichen Dienstes bei oder stellt es diesem direkt zu. 116 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 22. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4771). 117 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013 (AS 2013 1605). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3811). |