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Art. 35a Vertrauensarbeitszeit 63
(Art. 64b BPV) 1 Der Jahreslohn als Basis für die Berechnung der Barvergütung gemäss Artikel 64b Absatz 5 BPV umfasst:
2 Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrads wird zur Berechnung der Ausgleichstage gemäss Artikel 64b Absatz 5 BPV die gesamte Sollarbeitszeit der noch nicht bezogenen Ausgleichstage nach altem Beschäftigungsgrad durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert. 63 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008 (AS 2008 6413). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 25. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4013). |