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Art. 47 Flugreisen 87
(Art. 72 Abs. 2 Bst. a und b BPV) 1 Flugreisen erfolgen grundsätzlich mit dem kostengünstigsten Arrangement in der Economy-Klasse einer IATA-Fluggesellschaft. 2 Die zuständige Stelle kann in begründeten Fällen einen Flug in der Business- anstatt in der Economy-Klasse bewilligen (kostengünstigstes Arrangement in der Business-Klasse einer IATA-Fluggesellschaft). Ein begründeter Fall liegt insbesondere vor, wenn:
3 Absatz 1, 2 Bst. a und Artikel 42 Absatz 4 sind für Berechtigte nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung vom 24. Juni 200988 über den Lufttransportdienst des Bundes (V-LTDB) nicht anwendbar, sofern sie Dienstleistungen nach der V-LTDB zwecks Verhinderung von Leerflügen in Anspruch nehmen können. 4 Mit Zustimmung der zuständigen Stelle können die Angestellten ihre Flugreise von der BRZ auch bei einer Nicht-IATA-Fluggesellschaft buchen lassen. Dabei dürfen auf der Liste der EU über verbotene Fluggesellschaften vermerkte Fluggesellschaften89 nur berücksichtigt werden, wenn das Reiseziel mit keiner anderen Fluggesellschaft erreichbar ist. 5 Ist das von den Angestellten gewählte Flugarrangement an die Bedingung eines ein- oder mehrtägigen Aufenthaltes am Bestimmungsort geknüpft (Spezialarrangement) und gelten diese Tage nicht als Arbeitszeit, so können den Angestellten die Übernachtungskosten für den ersten freien Tag am Bestimmungsort vergütet werden. Die Gesamtkosten für Flug und Übernachtung dürfen die Kosten des von der BRZ vorgeschlagenen Flugarrangements nicht übersteigen. 6 Die BRZ kann ein durch die Angestellten vorgeschlagenes Spezialarrangement aus Gründen der Sicherheit oder wegen ungenügenden Versicherungsschutzes verweigern. 7 Die Angestellten dürfen auf Dienstreisen gesammelte Flugmeilen lediglich für dienstliche Flugreisen einlösen. Sie führen eine schriftliche Aufstellung der dienstlich gesammelten und eingelösten Flugmeilen und weisen die Aufstellung auf Verlangen ihren Vorgesetzten vor. 87 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 5. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2225). 89 Die aktuelle Fassung dieser Liste kann auf der Internetseite des Bundesamtes für Zivilluftfahrt eingesehen werden (www.bazl.admin.ch > Dienstleistungen > Fluggesellschaften mit Landeverbot). |