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Art. 59 Dienstwohnung
(Art. 90 BPV) 1 Für die Nutzung einer Dienstwohnung schuldet die angestellte Person ein Entgelt und Nebenkosten. Das Entgelt berechnet sich nach der Grundfläche der Wohnung, multipliziert mit einem Quadratmeterpreis. Es wird unter Berücksichtigung des örtlichen Mietzinsniveaus und der besonderen Vor- und Nachteile der Wohnung festgelegt. 2 Das EFD erlässt Richtlinien über das Entgelt für die Nutzung der Dienstwohnung und die Nebenkosten. |