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Art. 60 Ablieferungspflicht
(Art. 92 BPV) 1 Das für die Berechnung des abzuliefernden Betrages anrechenbare Einkommen aus Tätigkeiten zu Gunsten Dritter wird jährlich einmal ermittelt. 2 Es entspricht den einmaligen und wiederkehrenden Geldleistungen für Tätigkeiten zugunsten Dritter. Spesenentschädigungen werden nicht berücksichtigt.118 3 Der abzuliefernde Betrag wird nach Absprache mit den Angestellten von ihrem Monatslohn abgezogen. 118 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3811). |