Art. 30 Jahresarbeitszeit 54
(Art. 64 BPV) 1 Beim Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit wird der Zeitsaldo am Ende des Kalenderjahres auf einer Bandbreite von +50 Stunden bis –25 Stunden begrenzt. 2 Guthaben, die am Ende des Kalenderjahres die obere Begrenzung der Bandbreite übersteigen, verfallen ohne Entschädigung. 2bis Ist die untere Begrenzung der Bandbreite Ende des Kalenderjahrs unterschritten, so ist mit der angestellten Person zu vereinbaren, ob und bis wann die Minusstunden ausserhalb der unteren Begrenzung der Bandbreite nachzuleisten sind oder ob diese mit anderen Guthaben verrechnet werden. Kann keine Vereinbarung abgeschlossen werden oder werden die Minusstunden nicht nachgeleistet, so werden diese entsprechend dem Stundenlohn gemäss Artikel 19 Absatz 1 mit dem nächsten Monatslohn verrechnet.55 3 Die jährliche Sollarbeitszeit kann im Einvernehmen mit den Vorgesetzten in weniger als zwölf Monaten erbracht werden. Der Monatslohn bleibt dabei unverändert. 4 Ist der Zeitsaldo der angestellten Person am Ende des Arbeitsverhältnisses negativ, so wird die Anzahl der Minusstunden entsprechend dem Stundenlohn gemäss Artikel 19 Absatz 1 mit dem letzten Monatslohn verrechnet oder zurückgefordert.56 5 Ist der Zeitsaldo der angestellten Person am Ende des Arbeitsverhältnisses positiv, so wird ihr die Anzahl der Plusstunden entsprechend dem Stundenlohn gemäss Artikel 19 Absatz 1 ausbezahlt.57 54 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605). 55 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 30. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 755). 56 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4013). 57 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4013). |