Open article in different language:
FR
|
Art. 40a Stillzeiten 85
(Art. 68 BPV) 1 Für das Stillen und das Abpumpen von Muttermilch während des ersten Lebensjahres des Kindes wird je Kind bezahlte Stillzeit wie folgt gewährt:
2 Die tägliche Arbeitszeit bemisst sich nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und der bezahlten Stillzeit der Mutter am Arbeitstag. Die Arbeitszeit und die Stillzeit dürfen zusammen die vereinbarte tägliche Sollarbeitszeit nicht überschreiten. 85 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515). |