Art. 7 Direktorenkonferenz
1 In der Direktorenkonferenz sind vertreten:
2 Hinzugezogen werden können:
3 Die ereignisbezogene Zusammensetzung wird fallweise von der oder dem Vorsitzenden der Direktorenkonferenz in Absprache mit den betroffenen Mitgliedern festgelegt. 4 Die Mitglieder der Direktorenkonferenz koordinieren dem Bundesrat einzureichende Anträge. Im Übrigen bleiben sie für Entscheide in ihrem Bereich zuständig. 5 Sie sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Umsetzung der Massnahmen, die vom Bundesrat oder von den Departementen angeordnet werden. 6 Jedes Mitglied bezeichnet eine Stellvertretung. 7 Die Direktorenkonferenz legt die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des BSTB sowie die Verfahren und Prozesse in einer Geschäftsordnung fest. 5 Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 23. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 570). |