|
Art. 13 Übergangsbestimmungen
1 Vermögensanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und dazu in Widerspruch stehen, müssen unter Vorbehalt von Artikel 8 Absätze 2 und 3 so rasch wie möglich, spätestens aber innert zwei Jahren, in zulässige Anlagen umgewandelt werden. 2 Die KESB kann diese Frist ausnahmsweise um maximal zwei Jahre verlängern. |