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Art. 2 Grundsätze der Vermögensanlage
1 Die verwalteten Vermögenswerte sind sicher und soweit möglich ertragsbringend anzulegen. 2 Anlagerisiken sind durch eine angemessene Diversifikation gering zu halten. 3 Die im Rahmen der Vermögensanlage anfallenden Gebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zum angelegten Vermögen und zum erwarteten Ertrag stehen. |