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Verordnung über die Betriebswachen von Kernanlagen (VBWK)
(Stand am 1. Januar 2009)732.143.2
vom 9. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2009)
Art. 12Diensthunde
1 Die Betriebswachen können Diensthunde einsetzen.
2 Die Diensthunde dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Hundeführer und Hundeführerinnen und die Diensthunde die geforderten Prüfungen der schweizerischen kynologischen Gesellschaft, des schweizerischen Polizeihundeführervereins oder des Militärhundeführervereins erfüllen.