Verordnung
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Art. 14 Fremdwachen
1 Die Betriebswachen können mit externem Wachpersonal (Fremdwachen) verstärkt werden, insbesondere bei Revision und Stillstand der Kernanlagen. 2 Die Fremdwachen verrichten ihren Dienst unbewaffnet. 3 Das ENSI wird beauftragt, den Einsatz von Fremdwachen in einer Richtlinie zu regeln.7 7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21). |
