Verordnung
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Art. 15 Anforderungen an die Angehörigen der Betriebswachen
1 Der Chef oder die Chefin der Betriebswache muss über folgende Qualifikation verfügen:
2 Der Wachgruppenchef oder die Wachgruppenchefin muss über folgende Qualifikation verfügen:
3 Der Betriebswächter oder die Betriebswächterin muss über folgende Qualifikation verfügen:
4 Das ENSI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.9 9 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21). |
