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Verordnung über die Betriebswachen von Kernanlagen (VBWK)
(Stand am 1. Januar 2009)732.143.2
vom 9. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2009)
Art. 19
1 Die Bewilligungsinhaber treffen mit den kantonalen Polizeibehörden die erforderlichen organisatorischen Absprachen, insbesondere über die Kommunikationsmittel, Anmarschwege, Infrastruktur und Handlungen der Betriebswachen bis zum Eintreffen eines polizeilichen Einsatzleiters.
2 Sie haben die Polizei mit den Anlagen sowie Änderungen der Sicherungsmassnahmen vertraut zu machen.
3 Die Polizei ist periodisch in Übungen der Betriebswachen oder in Sicherungsnotfallübungen miteinzubeziehen.
4 Im Interventionsfall liegt die Einsatzleitung in Belangen der Sicherung bei der Polizei. Der Einsatzleiter spricht die vorgesehenen Massnahmen mit dem Notfallstab des Kernkraftwerkes ab.