Verordnung
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Art. 20 Übergangsbestimmung
Auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Betriebswachen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in einer Kernanlage tätig waren, ist Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a, 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe a nicht anwendbar. |
