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Verordnung über die Betriebswachen von Kernanlagen (VBWK)
(Stand am 1. Januar 2009)732.143.2
vom 9. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2009)
Art. 7Vorläufiges Festhalten, Anwendung von körperlichem Zwang
1 Personen können festgehalten werden, wenn sie:
a.
die Sicherheit von Personen oder Kernanlagen gefährden; oder
b.
bei der Begehung eines Vergehens oder Verbrechens gegen Personen oder Kernanlagen ertappt werden oder unmittelbar danach flüchten.
2 Festgehaltene Personen dürfen gefesselt werden, wenn sie Widerstand leisten oder wenn Gefahr besteht, dass sie fliehen, andere Personen angreifen oder sich selber verletzen. Zulässig sind Handschellen und Fesselungsbänder. Untersagt sind Mittel, die die Atemwege beeinträchtigen.
3 Bei der Anwendung von körperlichem Zwang muss der körperlichen Verfassung und dem Alter der betroffenen Person Rechnung getragen werden. Körperverletzungen und Atmungseinschränkungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden.
4 Werden Personen bei der Anwendung von körperlichem Zwang verletzt, muss Hilfe geleistet und nötigenfalls für ärztlichen Beistand gesorgt werden.
5 Festgehaltene Personen sind unverzüglich der Polizei zu übergeben.