Verordnung
|
|
Art. 8 Einsatz der Waffen
1 Jeder Angehörige der Betriebswache ist für den Einsatz seiner Waffe persönlich verantwortlich. 2 Schusswaffen dürfen nur eingesetzt werden, wenn:
3 Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen. 4 Mit einem gezielten Schuss darf nur die Angriffsunfähigkeit angestrebt werden. 5 Bei unverhältnismässiger Gefährdung unbeteiligter Dritter ist auf den Schusswaffengebrauch zu verzichten. 6 Dem durch Waffengebrauch Verletzten ist der nötige Beistand zu leisten. 7 Jeder Fall von Waffengebrauch ist den Polizeibehörden und dem Eidgenössischem Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) unverzüglich zu melden.2 8 Die eingesetzten Waffen sind für die Untersuchung sicherzustellen. Dem Spurenschutz ist die nötige Beachtung zu schenken. 2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21). |
