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Art. 1
Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Befugnisse der Betriebswachen von Kernanlagen (Betriebswachen), deren Ausrüstung und Bewaffnung, die Organisation der Betriebswachen und Fremdwachen und die Anforderungen an die Qualifikation und Eignung der Angehörigen der Betriebswachen. |
