Verordnung
über die Betriebswachen von Kernanlagen
(VBWK)

vom 9. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 5 Durchsuchungen

1 Per­so­nen kön­nen durch­sucht wer­den, wenn sie Waf­fen oder an­de­re ge­fähr­li­che Ge­gen­stän­de auf sich tra­gen oder ver­däch­tigt wer­den, sol­che zu tra­gen. Die Per­so­nen­durch­su­chung um­fasst die Durch­su­chung der Klei­der, be­schränkt sich je­doch auf die Ab­tas­tung der Ober­flä­che des Kör­pers.

2 Grund­sätz­lich dür­fen Durch­su­chun­gen von Per­so­nen nur von Per­so­nen des glei­chen Ge­schlechts vor­ge­nom­men wer­den. Bei un­mit­tel­bar dro­hen­der Ge­fahr oder bei Zu­stim­mung der be­trof­fe­nen Per­son kann die Durch­su­chung aus­nahms­wei­se auch von ei­ner Per­son des an­de­ren Ge­schlechts vor­ge­nom­men wer­den.

3 Sa­chen, ins­be­son­de­re Fahr­zeu­ge, kön­nen durch­sucht wer­den, wenn der Ver­dacht be­steht, dass sie oder de­ren In­halt die Si­cher­heit von Per­so­nen oder Ker­n­an­la­gen ge­fähr­den.

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