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Art. 5 Durchsuchungen
1 Personen können durchsucht werden, wenn sie Waffen oder andere gefährliche Gegenstände auf sich tragen oder verdächtigt werden, solche zu tragen. Die Personendurchsuchung umfasst die Durchsuchung der Kleider, beschränkt sich jedoch auf die Abtastung der Oberfläche des Körpers. 2 Grundsätzlich dürfen Durchsuchungen von Personen nur von Personen des gleichen Geschlechts vorgenommen werden. Bei unmittelbar drohender Gefahr oder bei Zustimmung der betroffenen Person kann die Durchsuchung ausnahmsweise auch von einer Person des anderen Geschlechts vorgenommen werden. 3 Sachen, insbesondere Fahrzeuge, können durchsucht werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie oder deren Inhalt die Sicherheit von Personen oder Kernanlagen gefährden. |
