von ihnen eine Gefahr für Personen oder Kernanlagen ausgeht;
b.
mit ihnen eine strafbare Handlung gegen Personen oder Kernanlagen begangen wurde;
c.
sie zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt sind oder waren.
2 Über die sichergestellten Gegenstände ist ein Verzeichnis anzulegen. Dieses enthält mindestens die Bezeichnung der sichergestellten Gegenstände, die Zuordnung zum Besitzer sowie Grund, Ort und Zeit der Massnahme.
3 Die sichergestellten Gegenstände sind der Polizei zu übergeben.