Verordnung
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Art. 30 Kontrolle der Einfuhrsendungen
1 Das EDI legt in einer Verordnung fest, für welche anzumeldenden Exemplare bei der Einfuhr eine Dokumentenkontrolle und für welche Exemplare in welchen Fällen zusätzlich eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durchgeführt werden müssen. 2 Sendungen, die nicht auf dem Amtsplatz kontrolliert werden, sind dem zuständigen Kontrollorgan innert zwei Arbeitstagen nach Anmeldung vorzulegen, wenn dies vom BLV angeordnet wird. Die Sendungen dürfen vor der Durchführung der Kontrolle nur so weit verändert werden, wie es für das Wohlergehen lebender Tiere und lebender Pflanzen notwendig ist. 3 Das BLV kann mit zugelassenen Empfängerinnen und Empfängern nach Artikel 101 der Zollverordnung vom 1. November 200626 und mit Lagerhalterinnen und Lagerhaltern nach Artikel 52 Absatz 1 ZG27 die durchzuführenden Kontrollen und den Ort der Kontrolle vereinbaren. In der Vereinbarung ist festzulegen, wie die Exemplare bis zur Kontrolle gelagert oder untergebracht werden und welche Aufzeichnungen erforderlich sind. 4 Das BLV kann die Kontrolle von Dokumenten und Sendungen im Einvernehmen mit der EZV den Zollorganen übertragen. |