Verordnung
|
Art. 44 Kosten für Massnahmen nach Beanstandungen
1 Die Kosten für Massnahmen nach Beanstandungen gehen zulasten der verantwortlichen Person. Sie umfassen insbesondere die Kosten für die Lagerung oder Unterbringung beanstandeter Exemplare und für die Entsorgung, die bis zum Entscheid über die Einziehung oder die Freigabe oder bis zum Vorliegen einer Verzichtserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers anfallen. 2 Entstehen bei der Lagerung oder Unterbringung Schäden an den beanstandeten Exemplaren, ohne dass ein unsachgemässes Verhalten der Kontrollorgane vorliegt, so gehen diese Schäden zulasten der verantwortlichen Person. |