Verordnung
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Art. 16
Für die Einfuhr lebender Exemplare nicht domestizierter Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien, deren Haltung nur mit einer Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 3 TSchG18 oder nach Artikel 10 JSG zulässig ist, werden Bewilligungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b BGCITES erteilt, wenn eine solche Haltebewilligung vorliegt. 18 SR 455 |
