Verordnung
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Art. 18 Bewilligungen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von geschützten Exemplaren, die dem JSG unterliegen
1 Bewilligungen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von einheimischen Tieren geschützter Arten nach dem JSG sowie von Teilen davon oder daraus hergestellten Erzeugnissen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a JSG) werden erteilt, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Jagd- und Naturschutzbehörde des Ursprungslandes vorliegt, die den rechtmässigen Erwerb nachweist. 2 Für die Einfuhr lebender Tiere, die zur Haltung bestimmt sind und deren Haltung nur mit einer Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 3 TSchG19 oder nach Artikel 10 JSG zulässig ist, muss zusätzlich zu Absatz 1 eine solche Haltebewilligung vorliegen. 3 Für die Einfuhr lebender Tiere, die zum Aussetzen bestimmt sind, muss zusätzlich zu Absatz 1 eine Bestätigung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vorliegen, dass die Voraussetzungen zur Aussetzung nach Artikel 8 Absatz 1 der Jagdverordnung vom 29. Februar 198820 erfüllt sind. |
