Verordnung
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Art. 19 Bewilligungen für die Einfuhr jagdbarer Exemplare, die dem JSG unterliegen
Die Einfuhr einheimischer jagdbarer Tiere nach JSG, die zum Aussetzen bestimmt sind (Art. 9 Abs. 1 Bst. c JSG), wird bewilligt, wenn das BAFU bestätigt, dass:
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