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Verordnung über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
vom 4. September 2013 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 19Bewilligungen für die Einfuhr jagdbarer Exemplare, die dem JSG unterliegen
Die Einfuhr einheimischer jagdbarer Tiere nach JSG, die zum Aussetzen bestimmt sind (Art. 9 Abs. 1 Bst. c JSG), wird bewilligt, wenn das BAFU bestätigt, dass:
a.
die Zustimmung der im Bestimmungskanton für die Jagd und den Natur- und Heimatschutz zuständigen Behörden vorliegt;
b.
Gewähr besteht, dass die Unterart der einzuführenden Tiere mit jener der einheimischen Vertreter der Art identisch ist;
c.
die Tiere so gefangen, gehalten, transportiert und auf das Aussetzen vorbereitet werden, dass sie in freier Wildbahn überleben können;
d.
die Lebensvoraussetzungen und Schutzmassnahmen im Aussetzungsgebiet gewährleisten, dass sich ein jagdbarer Bestand bilden und erhalten kann; und
e.
keine Nachteile für die Erhaltung der Artenvielfalt entstehen.