Verordnung
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Art. 23 Austausch zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen
1 Keine Bewilligungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 sind erforderlich für das nichtgewerbliche Verleihen, Verschenken oder Tauschen von konservierten Tier- und Pflanzenexemplaren und von lebenden Pflanzenexemplaren nach den Anhängen I–III CITES23 zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen nach Artikel VII Absatz 6 CITES, wenn:
2 Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. 23 SR 0.453 |
