Verordnung
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Art. 24 Anerkennung wissenschaftlicher Einrichtungen im Inland
1 Das BLV anerkennt als wissenschaftliche Einrichtungen:
2 Für eine Anerkennung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
3 Das BLV kann mit der Anerkennung Bedingungen und Auflagen verbinden, um eine gewerbliche Verwendung der Exemplare auszuschliessen. 24 SR 0.453 |
