vom 4. September 2013 (Stand am 1. Januar 2022)
1 Ausländische Einrichtungen, die bei der zuständigen CITES-Vollzugsbehörde registriert sind, gelten als anerkannt.
2 Einrichtungen in Nichtvertragsstaaten des CITES25 können vom BLV nach Rücksprache mit dem Sekretariat des CITES anerkannt werden.
25 SR 0.453