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Verordnung
über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen
geschützter Arten
(VCITES)

vom 4. September 2013 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 26 Anerkennung wissenschaftlicher Einrichtungen im Ausland

1 Aus­län­di­sche Ein­rich­tun­gen, die bei der zu­stän­di­gen CI­TES-Voll­zugs­be­hör­de re­gis­triert sind, gel­ten als an­er­kannt.

2 Ein­rich­tun­gen in Nicht­ver­trags­staa­ten des CI­TES25 kön­nen vom BLV nach Rück­spra­che mit dem Se­kre­ta­ri­at des CI­TES an­er­kannt wer­den.