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Verordnung über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
vom 4. September 2013 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 27Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Arten nach den Anhängen II und III CITES
Das EDI kann unter den Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 2 BGCITES Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für die Ein- und Durchfuhr von Exemplaren von Arten nach den Anhängen II und III CITES26 vorsehen.