Verordnung
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Art. 28
1 Stellen die Kontrollorgane fest, dass keine gültigen Dokumente vorliegen oder der Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs fehlt, so beschlagnahmen sie die Exemplare. Sie können der verantwortlichen Person eine angemessene Frist zum Vorlegen der erforderlichen Dokumente oder zum Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs setzen. 2 Werden innert der gesetzten Frist die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt oder wird der Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs nicht erbracht, so zieht das BLV die Exemplare ein. 3 Stellen die Kontrollorgane fest, dass die vorgeschriebene Bestandeskontrolle fehlt, so können sie unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Errichtung einer ordnungsgemässen Bestandeskontrolle verfügen. |
